§ 11 KHZVV - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZVV)
- Amtliche Abkürzung
- KHZVV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag nach nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung, zu der die Parteien zu laden sind. Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen beider Parteien auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.
(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens je die Hälfte der vertretenden Mitglieder jeder Gruppe anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, hat der Vorsitzende unverzüglich zur gleichen Tagesordnung zu einer neuen Sitzung einzuladen. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben; darauf ist in der erneuten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien. Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden Person den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Sachverständige können auf Beschluss der Schiedsstelle zur Verhandlung hinzugezogen werden, wenn die Parteien dies beantragen und sich bereit erklären, die dadurch entstehenden Kosten je zur Hälfte zu übernehmen.
(5) Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung über die Festsetzung der Pflegesätze den Parteien und der Genehmigungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch begründet zuzuleiten. Der Genehmigungsbehörde sind auch die der Entscheidung zugrundeliegenden Unterlagen vorzulegen. Der Schiedsspruch ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
(6) Über Anträge gemäß § 10 Absatz 1 entscheidet die Schiedsstelle innerhalb von 6 Wochen.