§ 234m VAG - Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
- Amtliche Abkürzung
- VAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7631-11
(1) Die Pensionskasse stellt dem Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses folgende Informationen zur Verfügung:
- 1.
Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz der Pensionskasse,
- 2.
die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen, soweit sie für das Versorgungsverhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts,
- 3.
Angaben zur Laufzeit des Versorgungsverhältnisses,
- 4.
allgemeine Angaben über die für das Versorgungsverhältnis geltenden Steuerregeln,
- 5.
die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung der Risiken,
- 6.
allgemeine Angaben darüber, inwieweit die Leistungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
(2) Wurde der Versorgungsanwärter automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen, erhält er außerdem folgende Informationen:
- 1.
die ihm zustehenden Wahlmöglichkeiten einschließlich der Anlageoptionen,
- 2.
die wesentlichen Merkmale des Altersversorgungssystems einschließlich der Art der Leistungen,
- 3.
Angaben dazu, ob und inwieweit die Anlagepolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Klima, Soziales und Unternehmensführung Rechnung trägt,
- 4.
Angaben dazu, wo weitere Informationen erhältlich sind.