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VAG - Versicherungsaufsichtsgesetz
§§ 232 - 244, Teil 4 - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
§§ 241 - 244, Kapitel 3 - Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen
§§ 241 - 244, Kapitel 3 - Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen
§ 241 VAG, Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
§ 242 VAG, Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds
§ 243 VAG, Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist
§ 243a VAG, Übertragung von Beständen auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds
§ 243b VAG, Übertragung von Beständen auf eine Einrichtung, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist
§ 244 VAG (weggefallen)