Versionsverlauf

§ 186 NSchG - Schulträgerschaft für allgemein bildende Schulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Gemeinden und Samtgemeinden bleiben abweichend von § 102 Abs. 2 Schulträger der allgemein bildenden Schulformen, für die ihre Schulträgerschaft am 1. August 1980 bestanden hat.

(2) Gemeinden und Samtgemeinden bleiben abweichend von § 102 Abs. 2 Träger solcher Hauptschulen, die

  1. 1.
    organisatorisch mit Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse verbunden sind und
  2. 2.
    sich nicht an einem im Schulentwicklungsplan langfristig für Hauptschulen vorgesehenen Standort befinden.