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§ 1 PflBG - Führen der Berufsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Amtliche Abkürzung
PflBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2124-25

1Wer die Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" führen will, bedarf der Erlaubnis. 2Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" mit dem akademischen Grad.