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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 5 AGSGB XII - Kostenträger

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Amtliche Abkürzung
AGSGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
86-30

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.

(2) Werden Aufgaben nach § 3 oder § 4 durchgeführt, hat der zuständige Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu erstatten; § 7 bleibt unberührt. Von den Aufwendungen sind die damit zusammenhängenden Einnahmen abzuziehen; Verwaltungskosten werden nicht erstattet.