§ 5 AGSGB XII - Kostenträger
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 86-30
(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.