§ 7 AGSGB XII - Beteiligung von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden an den Aufwendungen der Landkreise
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 86-30
(1) Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. der Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), bereinigt um die in der Schlüsselzuweisung C 1 enthaltenen Anteile für diese Hilfeart. Ausgenommen sind die Leistungen nach § 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Zur Erstattung ist die Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde verpflichtet, in deren Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder bei einer Aufnahme in eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder in eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 in den beiden Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.