§ 13 AGSGB XII - Zuständige Behörden
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 86-30
(1) Zuständige Landesbehörde für die Festsetzung des Barbetrags nach § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für die Festsetzung der Bekleidungspauschale nach § 27b Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist die Behörde des Trägers der Sozialhilfe, dem gegenüber die Pflicht zur Auskunft besteht.