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§ 13 AGSGB XII - Zuständige Behörden

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Amtliche Abkürzung
AGSGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
86-30

(1) Zuständige Landesbehörde für die Festsetzung des Barbetrags nach § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für die Festsetzung der Bekleidungspauschale nach § 27b Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist die Behörde des Trägers der Sozialhilfe, dem gegenüber die Pflicht zur Auskunft besteht.