Art. 44 AbgG - In-Kraft-Treten, Weitergeltung alten Rechts
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1-I
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Art. 2, 3, 28 und 38 Abs. 1 Satz 2 am 28. Oktober 1978 in Kraft; Art. 2, 3, 28 und 38 Abs. 1 Satz 2 treten am 1. August 1977 in Kraft. (1)
(2) Art. 16a des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung der Abgeordneten des Bayerischen Landtags und die Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags gelten in ihrer jeweiligen Fassung fort für die Mitglieder des Bayerischen Landtags, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus dem Bayerischen Landtag ausgeschieden sind oder ausscheiden werden, und für solche Mitglieder, die Altersentschädigung nach Art. 38 Abs. 5 beantragen. Satzungsänderungen des Versorgungswerks sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
(3) Für Mitglieder des Bayerischen Landtags, die sich nach dem Rechtsstellungsgesetz im Ruhestand befinden, gilt das Rechtsstellungsgesetz fort, sofern sie bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus dem Bayerischen Landtag ausgeschieden sind oder ausscheiden werden.
(4) Im übrigen treten mit dem allgemeinen In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft:
- 1.das Gesetz über die Aufwandsentschädigung der Abgeordneten des Bayerischen Landtags mit Ausnahme des Art. 15a; Ansprüche nach Art. 15a werden nach den Bestimmungen der Art. 5 Abs. 2, Art. 12, 13, 17 Abs. 2, Art. 18 und 22 dieses Gesetzes geregelt;
- 2.das Gesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Rechtsstellungsgesetz);
- 3.die Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags.