§ 9 AbgG - Kostenpauschale
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Pauschale für allgemeine Kosten (Kostenpauschale), insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Mobiliar, sächliche Kosten, Kosten für Schreibarbeiten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben, sowie Reisekosten, soweit sie nicht nach den §§ 10 bis 14 gesondert zu erstatten sind, in Höhe von 1.098 Euro. Vorsitzende von Ausschüssen, Sonderausschüssen, Untersuchungsausschüssen und Enquete-Kommissionen erhalten für ihre Tätigkeit eine zusätzliche monatliche Kostenpauschale von 400 Euro. Nimmt ein Abgeordneter mehrere Vorsitzfunktionen wahr, so ist der mehrfache Bezug der monatlichen Kostenpauschale ausgeschlossen. Ein Abgeordneter, der Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung bezieht, erhält 75 vom Hundert der Kostenpauschale. Für die Ausstattung des Wahlkreisbüros erhält ein Abgeordneter, der in der vorherigen Wahlperiode nicht dem Landtag angehört hat, auf Antrag und gegen Nachweis der Aufwendungen einen einmaligen Zuschuss von höchstens 2.550 Euro. Den Zuschuss erhält auch ein Abgeordneter, der in der vorherigen Wahlperiode auf Grund des § 15 Abs. 2 keinen Zuschuss erhalten hat.
(2) Einem Abgeordneten werden nachgewiesene Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern bis zu der Höhe erstattet, die dem Bruttoarbeitsentgelt eines vollzeitbeschäftigten Angestellten der Vergütungsgruppe VI b BAT-O (35 Jahre, verheiratet, zwei Kinder) entspricht. Personalnebenkosten werden zusätzlich in Ansatz gebracht.
(3) Ist der Mitarbeiter mit dem Abgeordneten verheiratet, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert, werden Aufwendungen für die Beschäftigung nicht erstattet.
(4) Einem Abgeordneten können nachgewiesene Aufwendungen für die eigene Fortbildung ganz oder teilweise erstattet werden, soweit die Fortbildung der Ausübung des Mandates dient.
(5) Die näheren Regelungen, insbesondere über den Nachweis der Beschäftigten sowie die Eignung von Fortbildungen und den Umfang der Erstattung nach Absatz 4, trifft der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.