§ 9 AbgG - Kostenpauschale 

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Abgeordnete erhalten eine monatliche Pauschale für allgemeine Kosten (Kostenpauschale), insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Mobiliar, sächliche Kosten, Kosten für Schreibarbeiten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Abgeordnetenstellung ergeben, sowie Reisekosten, soweit sie nicht nach den §§ 10 bis 14 gesondert zu erstatten sind, in Höhe von 2 000 Euro. Abgeordnete, die Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung beziehen, erhalten 75 vom Hundert der Kostenpauschale.

(2) Vorsitzende von Ausschüssen, Sonderausschüssen, Untersuchungsausschüssen und Enquetekommissionen erhalten für ihre Tätigkeit eine zusätzliche monatliche Kostenpauschale in Höhe von 600 Euro. Nehmen Abgeordnete mehrere Vorsitzfunktionen wahr, so ist ein mehrfacher Bezug der monatlichen Kostenpauschale ausgeschlossen.

(3) Für die Ausstattung von Büros erhalten Abgeordnete auf Antrag und gegen Nachweis der Aufwendungen einen einmaligen Zuschuss von höchstens 3 500 Euro. Abgeordneten, die in einer der vorherigen Wahlperioden einen Zuschuss für die Erstausstattung der Büros erhalten haben, wird auf Antrag und gegen Nachweis ein Zuschuss in Höhe von höchstens 1 500 Euro gewährt.

(4) Abgeordneten werden nachgewiesene Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung ihrer parlamentarischen Arbeit erstattet, die dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von vollzeitbeschäftigten Angestellten des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit der Entgeltgruppe E 10, Erfahrungsstufe 6 TV-L entsprechen.(1) Dabei bleiben jährliche oder einmalige Sonderzahlungen außer Betracht. Der monatliche Erstattungsbetrag darf grundsätzlich ein Zwölftel des Jahresbetrages nicht übersteigen. Der Erstattungsbetrag wird anteilig gemäß der Tarifentwicklung der Einkommen der vollzeitbeschäftigten Angestellten des Landes Mecklenburg-Vorpommern angepasst, deren Bruttoarbeitsentgelt sich an dem in Satz 1 genannten Betrag anlehnt. Eine Erstattung von Aufwendungen kommt nur in Betracht, soweit

  1. 1.

    der Landtagsverwaltung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Führungszeugnis der oder des Beschäftigten vorliegt, das keine Eintragungen wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat enthält, und

  2. 2.

    die oder der Beschäftigte nicht mit der oder dem Abgeordneten des Landtages verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist.

In den Ausführungsbestimmungen nach § 58 werden weitergehende Regelungen festgelegt.

(5) Abgeordneten können nachgewiesene Aufwendungen für die eigene Fortbildung ganz oder teilweise erstattet werden, soweit die Fortbildung der Ausübung des Mandates dient.

(6) Die näheren Regelungen, insbesondere über den Nachweis der Beschäftigten sowie die Eignung von Fortbildungen und den Umfang der Erstattung nach Absatz 4, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.

Nach Artikel 1 i.V.m Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Januar 2022 (GVOBl. M-V S. 26) tritt § 9 Absatz 4 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.