§ 9 AbgG - Kostenpauschale
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Pauschale für allgemeine Kosten (Kostenpauschale), insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Mobiliar, sächliche Kosten, Kosten für Schreibarbeiten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben, sowie Reisekosten, soweit sie nicht nach den §§ 10 bis 14 gesondert zu erstatten sind, in Höhe von 1.140 Euro. Ein Abgeordneter, der Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung bezieht, erhält 75 vom Hundert der Kostenpauschale.
(2) Vorsitzende von Ausschüssen, Sonderausschüssen, Untersuchungsausschüssen und Enquete-Kommissionen erhalten für ihre Tätigkeit eine zusätzliche monatliche Kostenpauschale in Höhe von 400 Euro. Nimmt ein Abgeordneter mehrere Vorsitzfunktionen wahr, so ist ein mehrfacher Bezug der monatlichen Kostenpauschale ausgeschlossen.
(3) Für die Ausstattung des Wahlkreisbüros erhält ein Abgeordneter auf Antrag und gegen Nachweis der Aufwendungen einen einmaligen Zuschuss von höchstens 2.550 Euro. Abgeordnete, die in einer der vorherigen Wahlperioden einen Zuschuss für die Erstausstattung des Wahlkreisbüros erhalten haben, wird auf Antrag und gegen Nachweis ein Zuschuss in Höhe von höchstens 1.000 Euro gewährt.
(4) Einem Abgeordneten werden nachgewiesene Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Unterstützung seiner parlamentarischen Arbeit bis zu einer Höhe von 29.150 Euro erstattet. Der monatliche Erstattungsbetrag darf grundsätzlich ein Zwölftel des Jahresbetrages nicht übersteigen. Der Erstattungsbetrag wird anteilig gemäß der Tarifentwicklung der Einkommen der vollzeitbeschäftigten Angestellten des Landes Mecklenburg-Vorpommern angepasst, deren Bruttoarbeitsentgelt sich an dem in Satz 1 genannten Betrag anlehnt. Eine Erstattung von Aufwendungen kommt nur in Betracht, soweit
- 1.
der Landtagsverwaltung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Führungszeugnis des Mitarbeiters vorliegt, das keine Eintragungen wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat enthält, und
- 2.
der Mitarbeiter nicht mit einem Abgeordneten des Landtages verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist.
In den Ausführungsbestimmungen nach § 58 werden weitergehende Regelungen festgelegt.
(5) Einem Abgeordneten können nachgewiesene Aufwendungen für die eigene Fortbildung ganz oder teilweise erstattet werden, soweit die Fortbildung der Ausübung des Mandates dient.
(6) Die näheren Regelungen, insbesondere über den Nachweis der Beschäftigten sowie die Eignung von Fortbildungen und dem Umfang der Erstattung nach Absatz 4, trifft der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.