§ 116 KWO - Feststellung des Abwahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 107 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind.
(2) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt fest
- 1.die Zahl der Stimmberechtigten,
- 2.die Zahl derjenigen Personen, die abgestimmt haben,
- 3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.die Zahlen der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
- 5.den Vomhundertsatz des Stimmenanteils der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
- 6.den Vomhundertsatz der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der Stimmberechtigten,
- 7.in welchem Sinne die zur Abwahl gestellte Frage entschieden worden ist.
(3) Der Wahlleiter macht das nach Absatz 2 festgestellte Ergebnis der Abwahl öffentlich bekannt.