§ 35 HessAbgG - Beförderungsverbot
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- HessAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-11
Zwischen der Mandatsniederlegung und der Neubewerbung um ein Mandat im Parlament und zwischen zwei Wahlperioden dürfen Beamte nicht befördert werden und nicht ihre Laufbahn wechseln.