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  • ab 17.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 15 GrundWertVO NRW - Mitglieder

Bibliographie

Titel
Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundwertVO NRW)
Amtliche Abkürzung
GrundWertVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7134

(1) Der Obere Gutachterausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, auch vorsitzendes Mitglied genannt, den stellvertretenden Vorsitzenden, auch stellvertretende Vorsitzende Mitglieder genannt, den weiteren Gutachterinnen oder Gutachtern, auch weitere Mitglieder genannt, und den Bediensteten der Finanzverwaltung nach Absatz 5, auch besondere Mitglieder genannt. Alle Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses sind ehrenamtlich tätig, sofern die Tätigkeit nicht im Hauptamt ausgeführt wird.

(2) Die Mitglieder mit Ausnahme des besonderen Mitglieds nach Absatz 5 sollen Mitglied eines Gutachterausschusses in Nordrhein-Westfalen oder eines Oberen Gutachterausschusses oder einer Zentralen Geschäftsstelle nach dem Baugesetzbuch in einem anderen Bundesland sein.

(3) Zum Vorsitzenden Mitglied darf nur bestellt werden, wer über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Grundstückswertermittlung verfügt. Das Vorsitzende Mitglied muss beim Land Nordrhein-Westfalen oder einer Gebietskörperschaft im Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt sein. In begründeten Ausnahmefällen kann eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden. Das Vorsitzende Mitglied soll des Weiteren der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehören.

(4) Mindestens ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied darf nicht der Verwaltung der Gebietskörperschaft angehören, bei der das Vorsitzende Mitglied beschäftigt ist. Stellvertretende Vorsitzende Mitglieder können der Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen angehören.

(5) Auf Vorschlag der obersten Finanzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen werden eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mit besonderer Sachkunde für die überörtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz als besonderes Mitglied und eine weitere Beschäftigte oder ein weiterer Beschäftigter als Vertretung dieses Mitglieds bestellt.

(6) § 5 Absatz 5 und 7 gilt entsprechend.

(7) Weitere Mitglieder können der Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen angehören. § 5 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(8) Ein Mitglied des Oberen Gutachterausschusses ist von der Mitwirkung an einem Obergutachten nach § 46 ausgeschlossen, wenn es an dem Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses mitgewirkt hat.

Außer Kraft am 31. Dezember 2030 durch § 59 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186)