§ 18 GrundWertVO NRW - Geschäftsstelle
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundwertVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- GrundWertVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7134
(1) Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses wird bei einer Bezirksregierung nach Maßgabe des für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministeriums eingerichtet.
(2) Die Bezirksregierung, bei der die Geschäftsstelle eingerichtet ist, stellt für die Geschäftsstelle fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung, so dass die Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses sorgfältig, vollständig sowie sach- und termingerecht wahrgenommen werden können. Bei der Geschäftsstelle sind Fach- und Verwaltungsaufgaben des mittleren bis höheren Funktionsbereiches zu leisten. Das Personal nach Satz 1 besitzt eine entsprechende Qualifikation.
(3) Die Geschäftsstelle arbeitet nach den Vorgaben des Oberen Gutachterausschusses und erhält hierzu Weisung des Vorsitzenden Mitglieds.
Außer Kraft am 31. Dezember 2030 durch § 59 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186)