§ 19 RVRG - Finanzierung der Verbandsaufgaben (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG)
Amtliche Abkürzung
RVRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

Nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) sind die Änderungen durch das vorgennante Gesetz in § 19 erstmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden.

(1) Der Verband erhebt nach den hierfür geltenden Vorschriften von den Mitgliedskörperschaften eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge zur Deckung der Aufwendungen im Ergebnisplan nicht ausreichen (Verbandsumlage). Er kann zur Finanzierung seiner Aufgaben Empfänger von zweckgebundenen Zuweisungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz sein. Ist die Haushaltssatzung des Regionalverbandes Ruhr bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Verbandsumlage ausschließlich nach dem Umlagesatz des Vorjahres auf Grundlage der dafür festgesetzten Umlagegrundlagen erhoben werden.

(2) Die Verbandsumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Die Festsetzung des Umlagesatzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

(3) Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Verbandsumlage ist nur zulässig, wenn unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes nach § 9 Satz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW. S. 646), in der jeweils geltenden Fassung alle anderen Möglichkeiten, den Haushalt des Verbandes auszugleichen, ausgeschöpft sind. Im Falle einer Erhöhung des für das Haushaltsjahr bereits festgesetzten Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein.

(4) Mit Ausnahme der Finanzierung der Aufgaben nach § 4 Absatz 1 und 3 kann die Umlagepflicht durch die Verbandsordnung auf einen Höchstbetrag beschränkt, differenziert oder ausgeschlossen werden; dies gilt insbesondere für die Finanzierung der vom Verband übernommenen Aufgaben nach § 4 Abs. 2. Handelt es sich um Einrichtungen des Verbandes, die ausschließlich, in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelner Mitgliedskörperschaften zustatten kommen, so soll die Verbandsversammlung eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Mitgliedskörperschaften beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei der Festsetzung der Verbandsumlage sind die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitgliedskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich zu berücksichtigen.