§ 19 RVRG - Finanzierung der Verbandsaufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG)
Amtliche Abkürzung
RVRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

(1) Der Verband erhebt nach den hierfür geltenden Vorschriften von den Mitgliedskörperschaften eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen zum Ausgleich des Haushaltsplans nicht ausreichen (Verbandsumlage). Er kann zur Finanzierung seiner Aufgaben Empfänger von zweckgebundenen Zuweisungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz sein.

(2) Die Verbandsumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein.

(3) Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Verbandsumlage ist nur zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten, den Haushalt auszugleichen, ausgeschöpft sind. Kann der Haushaltsausgleich nur erreicht werden, wenn der Umlagesatz der Verbandsumlage erhöht wird, bedarf die Erhöhung der Verbandsumlage der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Mit dem Ziel, eine Rückführung des Umlagesatzes zu erreichen, kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen für die Gestaltung der Haushaltswirtschaft des Verbandes verbinden. § 55 Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.

(4) Mit Ausnahme der Finanzierung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 kann die Umlagepflicht durch die Verbandsordnung auf einen Höchstbetrag beschränkt, differenziert oder ausgeschlossen werden; dies gilt insbesondere für die Finanzierung der vom Verband übernommenen Aufgaben nach § 4 Abs. 2 sowie der Projekte und Aufgaben der Projekt Ruhr GmbH und deren Gesellschaften. Handelt es sich um Einrichtungen des Verbandes, die ausschließlich, in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelner Mitgliedskörperschaften zustatten kommen, so soll die Verbandsversammlung eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Mitgliedskörperschaften beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei der Festsetzung der Verbandsumlage sind die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitgliedskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich zu berücksichtigen.