§ 19 KVRG - Pflichten der Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Kommunalverband Ruhrgebiet (KVRG)
- Amtliche Abkürzung
- KVRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2021
(1) Für die Tätigkeit als Mitglied der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses oder eines Ausschusses gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 32 der Gemeindeordnung mit folgenden Maßgaben entsprechend:
- 1.Die Pflicht zur Verschwiegenheit kann nicht vom Verbandsdirektor angeordnet werden;
- 2.die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt der Verbandsausschuss;
- 3.die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe bei Mitgliedern der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses besteht gegenüber dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung, bei Ausschussmitgliedern gegenüber dem Ausschussvorsitzenden vor Eintritt in die Verhandlung;
- 4.Über Ausschließungsgründe entscheidet bei Mitgliedern der Verbandsversammlung die Verbandsversammlung, bei Mitgliedern des Verbandsausschusses der Verbandsausschuss, bei Ausschussmitgliedern der Ausschuss;
- 5.ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird von der Verbandsversammlung, dem Verbandsausschuss bzw. dem Ausschuss durch Beschluss festgestellt;
- 6.sachkundige Bürger als Mitglieder von Ausschüssen können Ansprüche anderer gegen den Verband nur dann nicht geltend machen, wenn diese in Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehen; ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Ausschuss.
(2) Erleidet der Verband infolge eines Beschlusses der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses oder der Ausschüsse einen Schaden, so haften deren Mitglieder, wenn sie
- a)in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben oder
- b)bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben, obwohl sie nach diesem Gesetz hiervon ausgeschlossen waren, und ihnen der Ausschlussgrund bekannt war oder
- c)der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden.
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der Ausschüsse müssen gegenüber dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt die Verbandsversammlung. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.