§ 20 RVRG - Haushaltswirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG)
- Amtliche Abkürzung
- RVRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2021
(1) Auf die Haushaltswirtschaft finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie § 55 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen wurde.
(2) § 75 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.