§ 20 RVRG - Haushaltswirtschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG)
Amtliche Abkürzung
RVRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

(1) Auf die Haushaltswirtschaft finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie § 55 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen wurde.