§ 57 HSG LSA - Zusammenwirken von Hochschulen und Staat
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Das Ministerium und die Hochschulen wirken mit dem Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen zusammen. 2Sie bedienen sich hierbei insbesondere Zielvereinbarungen und entsprechender Formen staatlicher Mittelzuweisungen. 3Die Hochschulstrukturplanung gemäß § 5 schafft dazu den erforderlichen Rahmen und legt die Ziele fest.
(2) 1Das Ministerium und die einzelnen Hochschulen schließen Zielvereinbarungen ab, die die Ziele mehrjähriger Entwicklungen, die Höhe und Berechnung der staatlichen Mittelzuweisungen einschließlich der diesbezüglichen Planungssicherheit und weiterer flankierender Maßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes umfassen. 2Die Hochschulen berichten dem Ministerium und dem Landtag über die Zielerreichung und die Mittelverwendung. 3Art und Umfang der Berichterstattung sind Gegenstand der Zielvereinbarungen. 4Die weiteren Gegenstände der Zielvereinbarungen sind die durch die Hochschulplanung sowie zur Einhaltung des Haushaltsgesetzes vorgegebenen Ziele zu Profilbildung, Schwerpunktbildung, Studienplätzen und Studienangeboten sowie die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. 5Weiterhin können in den Zielvereinbarungen insbesondere Festlegungen getroffen werden über:
- 1.
die Verkürzung der Studienzeit und die Verringerung der Zahl der Studienabbrecher und Studienabbrecherinnen,
- 2.
die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
- 3.
die Sicherung der Qualität von Lehre, Forschung und Weiterbildung,
- 4.
die weitere Internationalisierung.
6Während der Laufzeit von Zielvereinbarungen können Ergänzungsvereinbarungen zu diesen abgeschlossen werden. 7§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 54 bis 61 Abs. 1 und § 62 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie § 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend.
(3) Die Grundsätze und Verfahrensweisen der staatlichen Mittelzuweisungen und die damit verbundenen Verpflichtungen zur internen Mittelverwendung werden in den Zielvereinbarungen geregelt oder werden durch geeignete, abzustimmende Verfahren dokumentiert.
(4) 1Soweit Zielvereinbarungen gemäß Absatz 1 und 2 nicht zustande kommen, ist der für Wissenschaftsangelegenheiten zuständige Ausschuss des Landtages durch das Ministerium über die Gründe für das Nichtzustandekommen zu informieren. 2Das Ministerium regelt das Nähere im Benehmen mit diesem Ausschuss.
(5) 1Das Ministerium übt die Rechtsaufsicht aus. 2Es kann Beschlüsse und Maßnahmen der Hochschule, die gegen das Recht verstoßen, beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen. 3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 4Kommt die Hochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen oder vom Ministerium gesetzten Frist, kann dieses die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. 5Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien dauernd beschlussunfähig sind.
(6) 1Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums. 2Bei der Bauausführung unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des für Bauangelegenheiten zuständigen Ministeriums. 3Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(7) 1Das Ministerium kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten. 2Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich Berichte und Akten vorlegen lassen.