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§ 57 HSG LSA - Zusammenwirken von Hochschulen und Staat

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Das Ministerium und die Hochschulen wirken mit dem Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen zusammen. Sie bedienen sich hierbei insbesondere Zielvereinbarungen und entsprechender Formen staatlicher Mittelzuweisungen. Die Hochschulstrukturplanung gemäß § 5 schafft dazu den erforderlichen Rahmen und legt die Ziele fest.

(2) Das Ministerium und die einzelnen Hochschulen schließen Zielvereinbarungen ab, die die Ziele mehrjähriger Entwicklungen, die Höhe und Berechnung der staatlichen Mittelzuweisungen einschließlich der diesbezüglichen Planungssicherheit und weiterer flankierender Maßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes umfassen. Die Hochschulen berichten dem Ministerium und dem Landtag über die Zielerreichung und die Mittelverwendung. Art und Umfang der Berichterstattung sind Gegenstand der Zielvereinbarungen. Die weiteren Gegenstände der Zielvereinbarungen sind die durch die Hochschulplanung sowie zur Einhaltung des Haushaltsgesetzes vorgegebenen Ziele zu Profilbildung, Schwerpunktbildung, Studienplätzen und Studienangeboten sowie die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. Weiterhin können in den Zielvereinbarungen insbesondere Festlegungen getroffen werden über:

  1. 1.
    die Verkürzung der Studienzeit und die Verringerung der Zahl der Studienabbrecher und Studienabbrecherinnen,
  2. 2.
    die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  3. 3.
    die Sicherung der Qualität von Lehre, Forschung und Weiterbildung,
  4. 4.
    die weitere Internationalisierung.

Während der Laufzeit von Zielvereinbarungen können Ergänzungsvereinbarungen zu diesen abgeschlossen werden. Die §§ 54 bis 61 und 62 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gelten entsprechend.

(3) Die Grundsätze und Verfahrensweisen der staatlichen Mittelzuweisungen und die damit verbundenen Verpflichtungen zur internen Mittelverwendung werden in den Zielvereinbarungen geregelt oder werden durch geeignete, abzustimmende Verfahren dokumentiert.

(4) Soweit Zielvereinbarungen gemäß Absatz 1 und 2 nicht zu Stande kommen, ist der für Wissenschaftsangelegenheiten zuständige Ausschuss des Landtages durch das Ministerium über die Gründe für das Nichtzustandekommen zu informieren. Das Ministerium regelt das Nähere im Benehmen mit diesem Ausschuss.

(5) Das Ministerium übt die Rechtsaufsicht aus. Es kann Beschlüsse und Maßnahmen der Hochschule, die gegen das Recht verstoßen, beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen oder vom Ministerium gesetzten Frist, kann dieses die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien dauernd beschlussunfähig sind.

(6) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums. Bei der Bauausführung unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des für Bauangelegenheiten zuständigen Ministeriums. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(7) Das Ministerium kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten. Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich Berichte und Akten vorlegen lassen.