§ 15 LGVerfGH - Beistände, Bevollmächtigte
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
- Redaktionelle Abkürzung
- LGVerfGH,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Als Beistände und Bevollmächtigte sind ohne weiteres zugelassen:
- 1.Rechtsanwälte,
- 2.Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule,
- 3.Vertreter beruflicher, genossenschaftlicher und gewerkschaftlicher Vereinigungen für den von ihnen in dieser Eigenschaft vertretenen Personenkreis und
- 4.für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen deren Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt.
(2) Andere Personen können vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen werden.