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§ 15 LGVerfGH - Beistände, Bevollmächtigte

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Redaktionelle Abkürzung
LGVerfGH,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Als Beistände und Bevollmächtigte sind ohne weiteres zugelassen:

  1. 1.
    Rechtsanwälte,
  2. 2.
    Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule,
  3. 3.
    Vertreter beruflicher, genossenschaftlicher und gewerkschaftlicher Vereinigungen für den von ihnen in dieser Eigenschaft vertretenen Personenkreis und
  4. 4.
    für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen deren Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt.

(2) Andere Personen können vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen werden.