§ 19 VerfGHG - Zeugen und Sachverständige
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Für die Vernehmung von Zeugen/Zeuginnen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften der Strafprozessordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger/eine Zeugin oder Sachverständige nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Landes erfordert. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der Verfassungsgerichtshof.