§ 19 VGHGZeugen und Sachverständige
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VGHG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften der Strafprozessordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Landes erfordert. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der Verfassungsgerichtshof.