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§ 19 VGHGZeugen und Sachverständige

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VGHG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 die Vorschriften der Strafprozessordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Landes erfordert. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der Verfassungsgerichtshof.