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§ 16 VerfGHG - Einleitung des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Anklagen, Anträge, Anfechtungen und Beschwerden sind schriftlich beim Präsidenten/bei der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs einzureichen. Sie sind zu begründen. Die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Der/Die Vorsitzende des Gerichts kann dem Antragsteller/der Antragstellerin aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften für die Beteiligten nachzureichen.

(2) Der / Die Vorsitzende des Gerichts stellt den Antrag dem Antragsgegner und den Beteiligten unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.