§ 16 VerfGHG - Einleitung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Anklagen, Anträge, Anfechtungen und Beschwerden sind schriftlich beim Präsidenten/bei der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs einzureichen. Sie sind zu begründen. Die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Der/Die Vorsitzende des Gerichts kann dem Antragsteller/der Antragstellerin aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften für die Beteiligten nachzureichen.
(2) Der / Die Vorsitzende des Gerichts stellt den Antrag dem Antragsgegner und den Beteiligten unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.