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  • ab 01.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 116 TKG - Wegfall des Entgeltanspruchs

Bibliographie

Titel
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Amtliche Abkürzung
TKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-17

1Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit

  1. 1.

    entgegen § 110 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme, entgegen § 110 Absatz 3 Satz 2 nicht unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme oder entgegen § 110 Absatz 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde,

  2. 2.

    entgegen § 111 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,

  3. 3.

    entgegen § 112 die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden,

  4. 4.

    entgegen § 113 die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,

  5. 5.

    Dialer entgegen § 114 Absatz 1 betrieben wurden,

  6. 6.

    der Angerufene entgegen § 115 Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt oder die Angaben nach § 115 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden,

  7. 7.

    entgegen § 119 Absatz 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden,

  8. 8.

    nach Eintragung in die Sperr-Liste nach § 119 Absatz 2 ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt oder

  9. 9.

    die Bundesnetzagentur ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot nach § 123 Absatz 5 Satz 1 erlassen hat.

2In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf.