§ 3 LEntG - Zulässigkeit der Enteignung
Bibliographie
- Titel
- Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- LEntG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 214-1
(1) Die Enteignung ist im Einzelfall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist die Enteignung nur zulässig, wenn weiterhin die fachlich zuständige oberste Landesbehörde zugestimmt hat.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Sie setzt ferner voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, er werde das Vorhaben innerhalb angemessener Frist ausführen.
(3) Für die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land und für die Enteignung zu dem Zweck, entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen (§ 2 Abs. 2), gelten die §§ 90 und 91 BauGB sinngemäß.
(4) Für den Umfang, die Beschränkung und die Ausdehnung der Enteignung gilt § 92 BauGB sinngemäß.