§ 1 FrauenGlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- FrauenGlG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 15.1
In Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Bezeichnungen so zu wählen, dass sie dem Grundsatz der Gleichberechtigung entsprechen (Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes).