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§ 1 FrauenGlG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
FrauenGlG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
15.1

In Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Bezeichnungen so zu wählen, dass sie dem Grundsatz der Gleichberechtigung entsprechen (Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes).