FrauenGlG,ST - FrauengleichstellungsG

Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache des Landes Sachsen-Anhalt

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
FrauenGlG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
15.1

Vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 714)

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt und zu verkünden ist:

§ 1 FrauenGlG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
FrauenGlG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
15.1

In Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Bezeichnungen so zu wählen, dass sie dem Grundsatz der Gleichberechtigung entsprechen (Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes).

§ 2 FrauenGlG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
FrauenGlG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
15.1

Sind in Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bezeichnungen nur in männlicher Sprachform enthalten, so ist im amtlichen Sprachgebrauch des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einzelfall die jeweils zutreffende weibliche oder männliche Sprachform zu verwenden.

§ 3 FrauenGlG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
FrauenGlG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
15.1

In Vordrucken des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die für einzelne Personen geltenden Bezeichnungen nebeneinander in weiblicher und männlicher Sprachform aufzunehmen. Es kann auch eine nicht geschlechtsbezogene Sprachform gewählt werden.

§ 4 FrauenGlG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
FrauenGlG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
15.1

Alle Stellenausschreibungen des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind in weiblicher und männlicher Sprachform vorzunehmen.