Versionsverlauf


  • ab 19.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 75n KWahlO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) Die Ergebnisse der landesweit durchgeführten allgemeinen Kommunalwahlen sind vor dem Ergebnis der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr zu ermitteln. Bei Verwendung gemeinsamer Wahlurnen in den Stimmbezirken sind zur getrennt durchzuführenden Zählung der Wähler (§ 50) vor Beginn der Auszählung die Stimmzettel für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr zu trennen. § 49 Absatz 2 Satz 1 und § 75d in Verbindung mit § 49 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) Mit der Stimmenzählung für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die Gemeindewahl abgeschlossen (§ 49 Absatz 2) und die Schnellmeldung erstattet ist sowie die zugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt worden sind (§ 75f in Verbindung mit § 55 Absatz 1).

(3) Für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gelten

  1. 1.

    § 49 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahlen nach den Nummern 4 und 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen treten;

  2. 2.

    § 49 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Schriftführer des Wahlvorstands eine besondere Niederschrift über die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nach dem Muster der Anlagen 18a oder 18b fertigt;

  3. 3.

    § 51 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 sowie § 52 Absatz 1 Buchstabe a und b und Absatz 2 mit der Maßgabe,
    dass an die Stelle der Bewerber jeweils die Listenwahlvorschläge treten;

  4. 4.

    § 53 mit der Maßgabe, dass

    1. a)

      die Schnellmeldung eines im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr tätigen Wahlvorstehers an den Wahlleiter der Gemeinde nach 5 Absatz 1 Satz 1 auch das Ergebnis der Wahl für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr im Stimmbezirk enthält,

    2. b)

      der Wahlleiter der Gemeinde das Ergebnis der Wahl der Verbandsversammlung in der Gemeinde dem Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr meldet,

    3. c)

      die Meldung nach Absatz 2 anstelle der Angaben nach Satz 2 Nummer 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen enthält, und

    4. d)

      Absatz 3 keine Anwendung findet;

  5. 5.

    § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorsteher die gültigen Stimmzettel nach Listenwahlvorschlägen zu ordnen und zu bündeln hat;

  6. 6.

    § 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Briefwahlvorstand für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nur eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19a oder Anlage 19b fertigt, die im Falle seiner Zuständigkeit auch für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses (§ 60) nach dem Muster der Anlage 20a oder Anlage 20b zu ergänzen ist;

  7. 7.

    § 59 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr zuletzt ausgezählt werden;

  8. 8.

    § 61 mit der Maßgabe, dass

    1. a)

      sich die Prüfung des Wahlleiters einer Gemeinde im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr nach Absatz 1 auch auf die Listenwahl für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr im Gebiet seiner Gemeinde erstreckt, deren endgültiges Ergebnis er nach dem Muster der Anlage 25b zusammenstellt,

    2. b)

      in den Feststellungen des Wahlausschusses der Gemeinde nach § 46j Absatz 1 des Gesetzes die Zahlen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 durch die Zahlen der in der Gemeinde für die Listenwahlvorschläge jeweils abgegebenen Stimmen ersetzt werden,

    3. c)

      Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 und 7 und Absatz 4 auf den Wahlausschuss einer Gemeinde bei der Ergebnisfeststellung für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr keine Anwendung finden,

    4. d)

      über die Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr in der Gemeinde eine Niederschrift im Sinne des Absatzes 5 nach dem Muster der Anlage 26d zu fertigen und vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich an den Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr zu übermitteln ist,

    5. e)

      der Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr nach den Wahlniederschriften der Wahlausschüsse der Gemeinden im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr das endgültige Wahlergebnis nach dem Muster der Anlage 25c zusammenstellt,

    6. f)

      der Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr das endgültige Wahlergebnis für die Wahl der Verbandsversammlung feststellt und die Verteilung der Sitze unter Berücksichtigung von § 46j des Gesetzes feststellt und welche Bewerber aus den Listenwahlvorschlägen gewählt sind, und

    7. g)

      die nach Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebene Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nach dem Muster der Anlage 26e angefertigt wird;

  9. 9.

    § 62 mit der Maßgabe,
    dass an die Stelle der Hinweise nach Satz 2 Nummer 1 und 2 der Hinweis tritt, dass ein Bewerber, der in dem Listenwahlvorschlag als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber aufgestellt ist, auch als Ersatzbewerber ausscheidet, wenn er die Annahme der auf ihn nach der Reihenfolge entfallenen Wahl ablehnt; sowie

  10. 10.

    § 67 mit der Maßgabe, dass

    1. a)

      bei der Wiederholungswahl nach § 46k des Gesetzes und Absatz 1 nicht auf Wahlbezirke abzustellen ist und die Stimmbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände nach Möglichkeit dieselben bleiben sollen wie bei der Hauptwahl, es sei denn, dass Beanstandungen gegen die Stimmbezirkseinteilung als begründet anerkannt sind, und

    2. b)

      bei einer Wiederholungswahl die von den neuen Vertretungen gewählten Wahlausschüsse tätig werden.