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  • ab 19.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 75m KWahlO - Ausübung der Briefwahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

Bei Ausübung der Briefwahl hat der Wähler den Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr zusammen mit den Stimmzetteln für die allgemeinen Kommunalwahlen in den blauen Stimmzettelumschlag zu legen. Der Stimmzettelumschlag ist mit dem unterschriebenen Wahlschein in den hellroten Wahlbriefumschlag zu legen, der bei dem Bürgermeister der Wohnortgemeindefristgemäß nach § 26 Absatz 1 des Gesetzes eingehen muss.