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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 22 SächsGleiG - Rechtsschutz

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG)
Amtliche Abkürzung
SächsGleiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
13-3

(1) Wird einer Beanstandung aus den Gründen des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht vollumfänglich abgeholfen, kann die oder der Gleichstellungsbeauftragte innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung gemäß § 21 Absatz 4 oder 5 das Verwaltungsgericht anrufen. Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle

  1. 1.

    die Rechte der oder des Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder

  2. 2.

    einen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Gleichstellungsplan nicht aufgestellt hat.

Ist Gegenstand des Rechtsschutzersuchens die Verletzung ihrer oder seiner Rechte im Rahmen einer personellen Einzelmaßnahme, kann die oder der betroffene Bedienstete die Anrufung des Verwaltungsgerichts durch die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten ablehnen, so dass sie unzulässig ist.

(2) Der Rechtsschutz kann auch darauf gestützt werden, dass die jeweils zuständige Dienststelle ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der angemessenen Frist nach § 21 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 sachlich über die Beanstandung entschieden hat. § 75 Satz 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

(3) Die Anrufung des Verwaltungsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Dienststelle trägt die notwendigen Kosten für das gerichtliche Verfahren, die der oder dem Gleichstellungsbeauftragten entstehen.