SächsGleiG,SN - Sächsisches Gleichstellungsgesetz

Sächsisches Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG)

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG)
Amtliche Abkürzung
SächsGleiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
13-3

Vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) (1)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Ziele des Gesetzes1
Anwendungsbereich2
Gleichstellungsverpflichtung3
Begriffsbestimmungen4
Abschnitt 2
Gleichberechtigte berufliche Entwicklung
Stellenausschreibungen5
Bewerbungs- und Auswahlverfahren6
Auswahlentscheidung7
Ermittlung und Einschätzung von Qualifikationen8
Fort- und Weiterbildung9
Abschnitt 3
Vereinbarkeit von Familie und Pflege mit der Berufstätigkeit
Individuelle Arbeitszeit- und Arbeitsortgestaltung, mobile Arbeit10
Teilzeitarbeit und Beurlaubung11
Wechsel in Vollzeit, beruflicher Wiedereinstieg12
Abschnitt 4
Gleichstellungsbeauftragte in den Dienststellen
Gleichstellungsbeauftragte in den Dienststellen13
Stellvertretung und Vertrauenspersonen14
Verfahren zur Bestellung15
Ende der Amtszeit16
Rechtsstellung17
Freistellung und Ausstattung18
Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten19
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten20
Beanstandung21
Rechtsschutz22
Abschnitt 5
Gleichstellungspläne
Pflicht zur Erstellung und Wirkung23
Erstellung, Inkrafttreten24
Inhalt25
Abschnitt 6
Gremien, Beteiligungen
Gremien26
Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen27
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
Jährliche Statistik28
Berichtspflichten29
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten30
Übergangsvorschriften31
Einschränkung eines Grundrechts32

Artikel 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850).

§§ 1 - 4, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 SächsGleiG - Ziele des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG)
Amtliche Abkürzung
SächsGleiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
13-3

Ziel dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

  2. 2.

    die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Pflege mit der Berufstätigkeit sowie

  3. 3.

    die Herstellung von Chancengerechtigkeit für alle Bediensteten im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen.

§ 2 SächsGleiG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG)
Amtliche Abkürzung
SächsGleiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
13-3

Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungen, Gerichte, Schulen, Hochschulen und Betriebe des Freistaates Sachsen, der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen der alleinigen Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Hält der Freistaat Sachsen eine Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen, gilt § 27.

§ 3 SächsGleiG - Gleichstellungsverpflichtung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG)
Amtliche Abkürzung
SächsGleiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
13-3

(1) Die Dienststellenleitungen, Personalverwaltungen sowie Bedienstete mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben wirken auf die Behebung struktureller Benachteiligungen von Frauen hin und verbessern die Zugangs- und Aufstiegschancen von Frauen auf allen Funktionsebenen.

(2) Alle Bediensteten, insbesondere solche mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben, haben die Zielsetzungen dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Die Förderung der Chancengerechtigkeit, insbesondere zwischen Frauen und Männern, ist als durchgängiges Leitprinzip zugrunde zu legen.

(3) Bei Privatisierung und Ausgliederung von Aufgaben oder Betrieben aus der öffentlichen Verwaltung ist sicherzustellen, dass die Bestrebungen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie zur Herstellung von Chancengerechtigkeit für alle Bediensteten aufrecht erhalten bleiben.

(4) Die Staatsregierung verfolgt eine Strategie, modellhaft die Wirkungen des sächsischen Haushalts auf die Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit zu analysieren.