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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 21 SächsGleiG - Beanstandung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG)
Amtliche Abkürzung
SächsGleiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
13-3

(1) Ist die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Auffassung, dass

  1. 1.

    Maßnahmen im Sinne von § 20 Absatz 1 und 2 gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern verstoßen,

  2. 2.

    sie oder er in ihren oder seinen Rechten aus diesem Gesetz verletzt wird oder

  3. 3.

    die Dienststelle einen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Gleichstellungsplan nicht aufgestellt oder nicht angepasst hat,

kann sie oder er dies innerhalb von einer Woche ab Kenntnis bei der Dienststellenleitung in Textform und unter Darlegung der Gründe beanstanden. In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung eine Frist von drei Werktagen ab Kenntnis zur Beanstandung festlegen. Hat die Beanstandung eine personelle Einzelmaßnahme zum Gegenstand, kann die oder der betroffene Bedienstete die Durchführung des Beanstandungsverfahrens ablehnen, so dass dessen weitere Durchführung unzulässig ist.

(2) Bis zur abschließenden Entscheidung über die Beanstandung ist die Maßnahme auszusetzen. Duldet sie keinen Aufschub, kann die Dienststellenleitung bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Dienststelle prüft die Beanstandung innerhalb eines Monats und entscheidet in der Sache unter Beachtung der Einwände neu. Bei umfangreichen Sachverhalten oder von der Dienststelle nicht zu vertretenden Verzögerungen ist die angemessene Verlängerung der Frist möglich, worüber die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten informiert. Zum Ablauf der Frist informiert sie die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten über das Ergebnis der Prüfung.

(4) Hilft eine nachgeordnete Dienststelle der Beanstandung nicht vollumfänglich ab, legt sie diese unter Beifügung einer eigenen Stellungnahme der nächsthöheren Dienststelle unverzüglich vor und unterrichtet die beanstandende Gleichstellungsbeauftragte oder den beanstandenden Gleichstellungsbeauftragten hierüber. Die nächsthöhere Dienststelle entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der Beanstandung abschließend. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und der Dienststellenleitung der nachgeordneten Dienststelle zur Beachtung sowie der oder dem dortigen Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zu übermitteln.

(5) Beanstandungen der oder des Gleichstellungsbeauftragten der obersten Dienstbehörden oder von Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 5 werden in einem Gespräch zwischen der Dienststellenleitung und der oder dem Gleichstellungsbeauftragten erörtert. Die Dienststelle entscheidet innerhalb von drei Monaten nach der Beanstandung abschließend.