§ 50 KWG - Zwangsmittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Kreditwesen
- Redaktionelle Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7610-1
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung der Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es kann Zwangsmittel auch gegen Institute anwenden, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen nach § 2b Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 37 und 44c bis zu 250.000 Euro, bei Maßnahmen nach den §§ 46 und 46a bis zu 125.000 Euro und bei anderen Maßnahmen bis zu 50.000 Euro.