§ 50 KWG - Zwangsmittel

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen
Redaktionelle Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

(1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung der Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es kann Zwangsmittel auch gegen Institute anwenden, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen nach § 2b Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 37 und 44c bis zu 250.000 Euro, bei Maßnahmen nach den §§ 46 und 46a bis zu 125.000 Euro und bei anderen Maßnahmen bis zu 50.000 Euro.