§ 50 KWG - Zwangsmittel

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen
Redaktionelle Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

(1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung der Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es kann Zwangsmittel auch gegen Institute anwenden, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen nach § 2b Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 37 und 44c bis zu 500.000 Deutsche Mark, bei Maßnahmen nach den §§ 46 und 46a bis zu 250.000 Deutsche Mark und bei anderen Maßnahmen bis zu 100.000 Deutsche Mark.