§ 50 KWG - Zwangsmittel

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen
Redaktionelle Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

(1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung der Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es kann Zwangsmittel auch gegen Kreditinstitute anwenden, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark.