§ 7 ArbzVO - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO)
- Amtliche Abkürzung
- ArbzVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-87
(1) Die Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nur vorübergehend oder nebenbei zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben verwendet werden, und für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt die oberste Dienstbehörde, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.
(2) Die §§ 2 und 3 gelten für Richterinnen und Richter im Sinne von § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169), zuletzt geändert am 11. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 193), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.