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§ 4 ArbzVO - Ruhepausen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO)
Amtliche Abkürzung
ArbzVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-87

(1) Der Dienst ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten und bei einer Dienstzeit von mehr als neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt 45 Minuten zu unterbrechen. Die Pausenzeiten bleiben bei der Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit unberücksichtigt. Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungsbereiche von Satz 1 abweichende Regelungen zulassen, wenn es deren dringende dienstliche Belange erfordern.

(2) Nach Beendigung des täglichen Dienstes soll eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden. Die oberste Dienstbehörde kann bei dringenden dienstlichen Erfordernissen Ausnahmen zulassen. Abweichend von Satz 2 kann in Bereichen, in denen Dienst in Wechselschichten geleistet wird, oder in besonders dringenden Einzelfällen, in denen eine Ausnahmeentscheidung der obersten Dienstbehörde nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die oder der Dienstvorgesetzte Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.