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§ 1 ArbzVO - Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO)
Amtliche Abkürzung
ArbzVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-87

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt durchschnittlich 40 Stunden. Soweit es auf die regelmäßige oder betriebsübliche tägliche Arbeitszeit ankommt, ist der durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu Grunde zu legen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen auf durchschnittlich bis zu 48 Stunden verlängert werden, wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt. Die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst im Einsatzdienst der Feuerwehr beträgt durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich.

(3) Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist vorbehaltlich der Regelung des § 2 grundsätzlich ein Zeitraum von 52 Wochen zu Grunde zu legen. Die wöchentliche Arbeitszeit soll 48 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungsbereiche von den Sätzen 2 und 3 abweichende Regelungen zulassen, wenn es deren dringende dienstliche Belange erfordern.

(4) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die auf diesen entfallende Arbeitszeit, für Beamtinnen und Beamte im Schichtdienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeitszeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange die Beamtin oder der Beamte an dem Wochenfeiertag tatsächlich Dienst leisten muss. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Stundenzahl anzurechnen, die von der betreffenden Beamtin oder dem betreffenden Beamten regelmäßig an diesem Wochentag geleistet worden wäre.

(5) Bei Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit und bei Teilzeitbeschäftigung ermäßigt sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit entsprechend. Eine Verteilung der Arbeitszeit, durch die für bestimmte Zeiträume die Arbeitszeit entsprechender Vollbeschäftigter erreicht wird, soll nur mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten vorgenommen werden.

(6) An dem Tag jeweils vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und Neujahr werden die Beamtinnen und Beamten unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt, soweit dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Kann die Freistellung an einem oder beiden Tagen aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, besteht ein Anspruch auf Freistellung in entsprechendem Umfang an einem oder zwei anderen Tagen. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.