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  • ab 20.12.1992 (aktuelle Fassung)

§ 18 LStatG - Verbot der Reidentifizierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Amtliche Abkürzung
LStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
29-2

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben für die Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.