§ 19 LStatG - Strafvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
- Amtliche Abkürzung
- LStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 29-2
Wer entgegen § 18 Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.