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  • ab 20.12.1992 (aktuelle Fassung)

§ 19 LStatG - Strafvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Amtliche Abkürzung
LStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
29-2

Wer entgegen § 18 Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.