LStatG,BE - Landesstatistikgesetz

Gesetz über die Statistik im Land Berlin
(Landesstatistikgesetz- LStatG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Amtliche Abkürzung
LStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
29-2

Vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365)

Zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807)

Inhaltsübersicht§§
1. Abschnitt I1-5
Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt II6-20
Landesstatistiken
3. Abschnitt III21-24
Sonstige Auswertungen
4. Abschnitt IV25
Übermittlung von Schlüsseln regionaler Klassifizierungssysteme
5. Abschnitt V26-27
Übergangs- und Schlussvorschriften

§§ 1 - 5, 1. Abschnitt I - 1. Abschnitt I

§ 1 LStatG - Aufgabe der Statistik

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Amtliche Abkürzung
LStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
29-2

Die Statistik für Landeszwecke (Landesstatistik) hat die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Landesstatistik werden politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Wirtschaft, öffentliche Hand, Gesellschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Landesstatistik ist ein wichtiges Hilfsmittel für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Landesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den Zwecken, die dieses Gesetz oder eine andere eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festlegt.

§ 2 LStatG - Begriffe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Amtliche Abkürzung
LStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
29-2

(1) Die amtliche Statistik in Berlin umfasst alle Statistiken von Verwaltungsstellen Berlins und von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Dazu gehören:

  1. 1.
    Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union (Statistiken der Europäischen Union),
  2. 2.
    Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken),
  3. 3.
    Statistiken für Landeszwecke (Landesstatistiken),
  4. 4.
    Statistiken, die durch Aufbereitung von Daten entstehen, die auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder auf sonstige Weise bei den Verwaltungsstellen Berlins anfallen (Statistiken im Verwaltungsvollzug); dazu gehören insbesondere Geschäfts- und Registerstatistiken.

(2) Verwaltungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Behörden einschließlich Gerichtsverwaltungen, nichtrechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe und Eigenbetriebe, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Teile davon.

(3) Statistiken im Verwaltungsvollzug sind Geschäftsstatistiken, wenn die Bearbeitung der Daten sich zweckmäßigerweise nicht vom Geschäftsgang trennen lässt. Sie sind Registerstatistiken, wenn die Daten in automatisierten Verwaltungsregistern oder Dateien enthalten sind.

(4) Die Durchführung von Statistiken umfasst die Vorbereitung, Erhebung und Aufbereitung von Statistiken sowie die Veröffentlichung und Darstellung ihrer Ergebnisse.

§ 3 LStatG - Amt für Statistik Berlin-Brandenburg

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Amtliche Abkürzung
LStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
29-2

Die Aufgaben der amtlichen Statistik werden von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg wahrgenommen. Neben den nach Rechtsvorschriften dem Amt obliegenden Aufgaben können weitere Aufgaben durch Verwaltungsvorschriften des Senats oder mit Zustimmung der für Statistik zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften der zuständigen Senatsverwaltungen übertragen werden.