§ 2 AGSGB XII - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Amtliche Abkürzung
AGSGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
86-30

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind für die Sozialhilfe sachlich zuständig, soweit nicht nach Absatz 2 der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für

  1. 1.

    die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),

  2. 2.

    die Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) für Personen nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn es wegen der Behinderung dieser Menschen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe für gemeinschaftliches Wohnen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in einer Einrichtung überwiegend aus anderem Grund erforderlich ist,

  3. 3.
  4. 4.

    die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren,

  5. 5.

    die Leistungen nach § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei Leistungsberechtigten nach § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern bei diesen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die durch das Fehlen einer gesicherten wirtschaftlichen Lebensgrundlage und eine nicht gesicherte Wohnsituation sowie häufig wechselnde Aufenthaltsorte gekennzeichnet sind oder die Leistungsberechtigten nach Beendigung einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in betreute Wohnformen aufgenommen werden,

  6. 6.

    die vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe bei Krankheit (§ 48 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) bei an Krebs erkrankten Menschen sowie die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), sofern diese Hilfen während eines stationären Aufenthalts wegen Krebserkrankung oder nach einem solchen Aufenthalt zu gewähren sind,

  7. 7.

    die in Nummer 2 genannten Hilfen und die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) für Menschen, die nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 473, BS 2126-20) in der jeweils geltenden Fassung untergebracht sind und

  8. 8.

    die Leistungen nach § 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn gleichzeitig Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Zuständigkeit des Landes nach § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463) in der jeweils geltenden Fassung erbracht wird.

(3) Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat; § 46b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Im Übrigen findet das zwölfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechende Anwendung, soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht.

(4) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bei der Leistungserbringung nach Absatz 2 umfasst auch die Zuständigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen.

(5) Beziehen Leistungsberechtigte sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch als auch Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, koordinieren die Landkreise und kreisfreien Städte als zuständige Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe ihre Hilfen und stellen damit eine gemeinsame Leistungserbringung unter Beachtung der jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungen sicher. Gleiches gilt, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach § 2 AGSGB IX oder nach § 4 dieses Gesetzes zur Durchführung der Aufgaben herangezogen ist. § 103 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.