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  • ab 31.12.2003 (außer Kraft)

§ 99 BauKaG NRW - Gemeinsamer Ausschuss, gemeinsame Arbeitskreise und Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Für die Zusammenarbeit im Sinne des § 98 wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Architektenkammer und der Ingenieurkammer-Bau gebildet. Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus den Präsidenten oder Präsidentinnen und vier weiteren Vertretern jeder Kammer, die vom jeweiligen Kammervorstand bestimmt werden. Der Präsident oder die Präsidentin kann durch einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin vertreten werden.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss kann für einzelne Aufgabenbereiche gemeinsame Arbeitskreise und gemeinsame Einrichtungen bilden.

(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) § 97 gilt entsprechend.

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).