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  • ab 31.12.2003 (außer Kraft)

§ 98 BauKaG NRW - Bereiche der Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

Architektenkammer und Ingenieurkammer-Bau sollen in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen (§§ 14, 39) vertrauensvoll mit dem Ziel einheitlicher Aufgabenerfüllung zusammenarbeiten, wenn gleichgerichtete Interessen der jeweiligen Mitglieder bestehen oder das öffentliche Interesse dies erfordert.

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).