§ 12 PresseG - Anbietungspflicht der Verleger und Hersteller
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Presse (Pressegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- PresseG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-a-1
(1) Verleger haben von jedem Medienwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, unabhängig von dessen Herstellungsart oder Wiedergabeform, der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen ein Exemplar (Pflichtexemplar) anzubieten und auf Verlangen abzuliefern. Die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen sammelt und erschließt die Medienwerke, sichert sie auf Dauer in geeigneter Form und hält sie für die Allgemeinheit nutzbar bereit.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Hersteller, wenn das Medienwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegt wird.
(3) Verleger und Hersteller periodischer Medienwerke genügen ihrer Pflicht nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie das von ihnen verlegte oder gedruckte periodische Medienwerk beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jedes Kalenderjahres zum laufenden Bezug anbieten.
(4) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung der Pflichten für die Verleger und Hersteller zu erlassen.
(5) Mit der Abgabe der elektronischen Form räumt der Verleger der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen das Recht ein, die Daten zu speichern, zu vervielfältigen und verändern, soweit dies zur dauerhaften Archivierung notwendig ist. Ebenso wird das Recht zur öffentlichen Zugänglichkeit in den Räumen der Bibliothek unter Beachtung der Bestimmungen des Urheberrechts eingeräumt, sofern der Herausgeber dies nicht ausdrücklich einschränkt oder untersagt. Ein Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung der abliefernden Stelle entsteht nur, wenn das Medienwerk für die Öffentlichkeit nutzbar ist.