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§ 22 AbfG LSA. - Enteignung

Bibliographie

Titel
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA.)
Amtliche Abkürzung
AbfG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2129.11

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unanfechtbar festgestellten Planes notwendig ist.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.