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§ 22 AbfG LSA - Enteignung

Bibliographie

Titel
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Amtliche Abkürzung
AbfG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2129.11

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unanfechtbar festgestellten Planes notwendig ist.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.